(Anlage)

Lehrmäßige Anmerkungen zum Dokument Gemeinsam am Tisch des Herrn (GTH) des Ökumenischen Arbeitskreises katholischer und evangelischer Theologen (Jäger-Stählin-Kreis)

Die folgenden Anmerkungen möchten lediglich einige lehrmäßige Hauptpunkte im Dokument aufgreifen. Während auch diese Analyse nur einen Teilversuch darstellt, möchte sie die Theologen einladen, weitere Schritte zu unternehmen zur Lösung der noch bestehenden Glaubensdifferenzen zwischen der katholischen Kirche und den Kirchen, die aus der Reformation hervorgegangen sind.

Im Unterschied zu anderen Dokumenten und Erklärungen des katholisch-evangelischen Dialogs, wie die Gemeinsame Erklärung zur Rechtfertigungslehre (1999), ist das Theologenvotum kein Dokument eines differenzierten Konsenses, aus dem die noch bestehenden Unterschiede klar hervorgehen. Es will eher die Gemeinsamkeiten zwischen beiden Konfessionen bezüglich des Verständnisses der Eucharistie betonen. Dann, ausgehend von den Daten des Neuen Testamentes, und den Blick auf die gemeinsamen Zeugnisse und die noch bestehenden Unterschiede richtend, die es anscheinend bereits jetzt erlauben, Eucharistie und Abendmahl als Sinneinheit zu betrachten, formuliert GTH abschließend ein Votum für eine individuelle Gewissensentscheidung für ein Hinzutreten zum Abendmahl, bzw. zur Eucharistie.

Die hier vorgelegte Analyse der Kongregation für die Glaubenslehre, sieht in den nachstehenden Punkten Elemente, die einer weiteren theologischen Klärung bedürfen.

1. Während GTH (cf. 4 — 7) einige konfessionelle Unterschiede anspricht, scheint es, dass die exegetische Betrachtungsweise (in 3) hier nicht mehr die bestehenden Differenzen hinsichtlich der historischen Ursprünge der Eucharistie in Betracht zieht. Bereits die vorherrschende Hypothese einer Hermeneutik der Diversität der Ursprünge (die zugleich Vorbehalte gegenüber einer kontinuierlichen und organischen Entwicklung anzeigt), ist eigentlich eine konfessionelle, eher von der neueren evangelischen Exegese geprägt. Auch wenn die Autoren historisch eine normative Grundform der Eucharistie, geprägt vom Passionsgeschehen, zwischen Letztem Abendmahl, Tod und Auferstehung Jesu, eher ablehnen, ändert dies, trotz der neutestamentlichen Differenzen im Neuen Testament hinsichtlich der Einsetzungsberichte, wenig an der Tatsache, dass es in ihnen eigentlich keine substantiellen Unterschiede gibt. Im Hinblick auf 1 Kor 11,23-27 ist es durchaus legitim, bereits eine liturgische Dimension festzuhalten. Ebenso erscheint diesbezüglich die Bedeutung des Tages des Herrn für die Eucharistie, die Grundlage der Eucharistie im Ostergeheimnis, eher unterbewertet.

Die eher historistische Betrachtungsweise in GTH trifft somit eine hermeneutische Grundentscheidung, die im Gegensatz zu Dei Verbum (cf. N.9) steht; die Heilige Schrift, das Neue Testament, ist von Anfang an Zeugnis, dessen Subjekt das Volk Gottes ist. Dieses Zeugnis hat seine Identität in der Kirche bewahrt, sodass „die Kirche ihre Gewissheit über alles Geoffenbarte nicht aus der Heiligen Schrift allein schöpft".

Analog zur Tatsache, dass die großen christologischen und soteriologischen Bekenntnisse des Neuen Testamentes und andere Präsymbola Teil des Anfanges bilden, und nicht den Abschluss eines Prozesses, gilt theologisch und ekklesiologisch dasselbe für die Eucharistie. Die Einheit ist damit das Kriterium der Ursprünge. Diese Einheit gehört zur Substanz, die die Zeiten überdauert und ist die Grundlage der sakramentalen Verfassung der Kirche. Gestützt auf das Zeugnis des hl. Ignatius von Antiochien (Monepiskopat, das dreigeteilte geweihte Amt und eine eucharistische Ekklesiologie) zeigen die Fakten auf eine Kontinuität der ursprünglichen Einheit, die eher nicht als Frucht eines Einigungsprozesses oder als Ergebnis disziplinärer Entscheidungen erscheint. Hier sei hingewiesen auf das Selbstverständnis der frühen Kirche, die sich als Netz eucharistischer Gemeinschaften mit höchster Sorge um die Einheit mit den Apostolischen Sitzen (Rom, Alexandrien und Antiochien) begreift. All das weist eher auf eine kontinuierliche und inspirierte, von den Ursprüngen ausgehende Entwicklung hin. Hier sei bemerkt, das GTH dem Zeugnis der patristischen Theologie leider nicht die genügende Aufmerksamkeit geschenkt hat.

2. Als theologische Kernproblematik des Dokumentes erscheint die Betrachtung der Beziehung zwischen Eucharistie und Kirche. Die wiederholte These, dass Christus der alleinige Gastgeber der Eucharistie ist, und dass es der Kirche nicht zukommt, Zulassungskriterien festzulegen (cf. 5.4.1/2, etiam 7.9.), scheint demnach eine Trennung zwischen Christus und der Kirche vorzunehmen, was seitens katholischer Theologie so nicht akzeptiert werden kann, da Christus die Kirche in besonderer Weise mit dem sakramentalen Mittlerdienst beauftragt hat (cf. die ganz frühen Bestimmungen über die Zulassung zur Eucharistie und die ganz frühe Praxis der litterae communionis bis ins VII. Jhd hinein). Auch ist die angedachte Parallele zur gemeinsamen Erklärung über die Anerkennung der Taufe (Magdeburg 2007) nicht ganz überzeugend, da diese Erklärung das Sakrament nicht von der Kirche trennt, in der es gespendet wird. GTH hingegen nimmt das gemeinsame Band der Taufe eher als eine von der konkreten Kirche losgelöste Realität wahr, die die Unterschiede im Kirchen- und Amtsverständnis zwar nicht aufhebt, aber sie doch erheblich relativiert. In ähnlicher Weise verfährt GTH auch bezüglich der Eucharistie; sie erscheint als eine vom Geheimnis der Kirche losgelöste Wirklichkeit, da keine Handlung, keine Regelung der Kirche, kein Unterschied in den Gebräuchen und in der Tradition dieser Gabe entgegenstehen darf (cf. 3.11.2). Hier erscheint es angezeigt, auf die Haltung der katholischen Kirche bezüglich des untrennbaren Bandes zwischen Kirche und Eucharistie in den Worten von Kardinal Henri de Lubac SJ hinzuweisen, der diese Wechselbeziehung zwischen Eucharistie und Kirche als Band „gegenseitiger Kausalität und Garantie" qualifiziert (cf. sein Werk Corpus mysticum). Auch findet die Frage der vollen Initiatio christiana (Taufe-Firmung-Eucharistie) im Dokument keine Erwähnung.

Leider ist die eucharistische Ekklesiologie des II. Vatikanischen Konzils nur einmal Gegenstand des Dokumentes, eher in einer relativistischen Betrachtungsweise (cf. 7.8.), während gerade sie doch als das Herzstück der Lehraussagen dieses Konzils gelten darf. Diese Ekklesiologie wird in GTH eher minimisiert, weil sie, auf der Grundlage der Lehre der patristischen Väter, die Eucharistie mit der Verfassung der Kirche untrennbar verbindet. Dies ist der Grund der Notwendigkeit der Kirche im Erlösungswerk. Die Kirche ist Sakrament des Heiles ausgehend vom Leibe Christi; sie muss daher Eine sein. Substantiell hat daran Anteil die Einheit in der Apostolischen Lehre und in der Apostolischen Sukzession. Die Annahme einer offenen Pluralität der Ursprünge der Kirche in GTH bedeutet zugleich eine Individualisierung der Ortsgemeinden, die sich nicht mehr an der Einzigkeit des Leibes Christi orientieren; dies steht eigentlich im Kontrast zur der Lehre des letzten ökumenischen Konzils, das die Liturgie der Kirche als die sakramentale Verfassung der Kirche erachtet, beruhend auf dem bischöflichen Dienst der Einheit. Im Dokument Gemeinsam am Tisch des Herrn scheint die Kirche kaum einen Theologischen Rang zu genießen.

Das geweihte Dienstamt, unlösbar mit eben erwähnter Fragestellung verbunden, erscheint in GTH als spätere Hinzufügung mit einem eher funktionalen, organisatorischen Inhalt. Die Frage des `qualifizierten Vorsitzes' in der Eucharistiefeier, genießt eher einen nachgeordneten Rang. Gleichzeitig erscheint eine diesbezügliche Konvergenz hinsichtlich der Notwendigkeit einer Ordination, wobei dennoch das gemeinsame Priestertum aller Gläubigen unterstrichen wird, das die öffentliche Verkündigung des Evangeliums und die rechte Verwaltung der Sakramente voraussetzt (cf. 6.2.2). Diesbezüglich favorisiert GTH im evangelischen Bereich die Position einer presbyteralen Sukkzession, der eine überregionale Episkopè (Aufsicht) hinzugefügt ist (cf. 6.2.10), sodass auch hier keine Hindernisse für eine gegenseitige Anerkennung der Apostolizität gegeben seien (cf. 6.4). Dieser vorausgesetzte Konsens wird jedoch nicht von der Mehrheit der Mitgliedskirchen der EKD gedeckt, die in Notsituationen ein Abendmahl ohne Amtsträger als erlaubt ansieht. So hat zuletzt die EKD (2014) erklärt, dass die Reformation eine "völlige Neuordnung des kirchlichen Wesens" habe mit der Folge, „jeder Christ kann im Prinzip die Sakramente verwalten, d.h. die Taufe spenden und das Abendmahl austeilen. Nur um der Ordnung willen gibt es Pfarrerinnen und Pfarrer, die dieAufgaben, die alle Christen haben, in besonderer Weise, nämlich dafür qualifiziert und öffentlich dazu berufen, ausüben"(cf. Rechtfertigung und Freiheit. 500 Jahre Reformation 2017. Ein Grundlagentext des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland [EKD], Gütersloh 2014, Nr. 2.6.3).

Auch stellt GTH sich nicht die Frage der katholischen Position nach einem wesensmäßigen Unterschied des katholischen Amtspriestertums (cf. Lumen gentium, 10), während gleichzeitig vermutet wird, dass der character indelebilis des Weiheamtes der katholischen und orthodoxen Tradition als eine Fehlentwicklung des kirchlichen Amtes in der christlichen Antike betrachtet werden kann (cf. 4.6). Daher sind bestimmte Anfragen an ein eher empirisches Amts- und Weiheverständnis im Dokument angebracht (cf. 6.3.5.). Auch wird die Frage der Zulassung von Frauen zum geweihten Amt ausgeklammert, die für die katholische Kirche durchaus lehrmäßige Bedeutung hat.

3. Hinsichtlich der Lehre über das Sakrament der Eucharistie erscheint in GTH die Idee eines Konsensus auf der Basis eines gemeinsamen eher minimalen Nenners; es fehlt ein eindeutiges Bekenntnis zur Realpräsens Christi in der Eucharistie (cf. 5.1.7); Dies ist seitens katholischer Theologie eine Lehre de fide tenenda (cf. DH 1642; etiam CCC 1374-1377). GTH scheint sich eher im Sinne einer Transfinalisation, einer Transkonditionierung der Gestalten zu äußern. Hier könnte man ein früheres Beispiel im Dokument der EKD, Das Abendmahl. Eine Orientierungshilfe zu Verständnis und Praxis des Abendmahles in der evangelischen Kirche - 2003) erkennen, das seinerseits die Leuenberger Konkordie (cf. 15 e 18) aufgegriffen hat, wenn es von der personalen Gegenwart des gekreuzigten und auferstandenen Christus in der Feier des Abendmahles spricht, die nicht getrennt werden darf vom Akt des gemeinsamen Essens und Trinkens: „Damit wird zugleich deutlich, dass sich das evangelische Abendmahlsverständnis in soweit nicht von dem katholischen unterscheidet" (S. 27). Diese Aussagen stimmen kaum noch mit der traditionellen lutherischen Überzeugung einer Präsenz vere et substantialiter überein. GTH bekennt damit weit weniger an eucharistischer Übereinstimmung zwischen der katholischen (sowie der orthodoxen, eingeschlossen der vorchalzedonensischen Kirchen) und der lutherischen Position, wie sie sich in den folgenden Dokumenten im internationalen lutherisch-katholischen Dialog wiederfinden, in denen eine erstaunliche dogmatische Konvergenz zum Ausdruck kommt.

a)        Die nordamerikanische Declaration on the way: Church, Ministry, and Eucharist (2015), erklärt: "Lutherans and Catholics agree that in the Sakrament of the Lord's Supper, Jesus Christ himself is present truly, substantially as a person, and he is present in his entirety, as son of God and a human being" (Declaration on the way, Agreement 30 [65]).

b)        Ebenso hält die gemeinsame Erklärung der lutherisch-katholischen Dialogkommission Finnlands, Communion in growth: Declaration on the Church, Eucharist, and Ministry (2017), fest: "Both traditions seek to stress that the body and blood of Christ are truly, really, and substantially (vere, realiter et substantialiter) present in, with, and under the outward signs of bread and wine. The bread and wine change (mutari, conversio) into the body and blood of Christ at the consecration at the Eucharist. It is therefore said at the consecration: This is my body; "This is my Blood" (Communion in growth, n. 318 [134]).

Auch bezüglich des Opfergedankens der Eucharistie, die ebenso zu den Lehren de fide tenendae gehören (cf. DH 1740, 1751; 1743, 1752, 1756; CCC nn. 1362-1372), besteht immer noch kein ökumenischer Konsens. GTH schlägt als Lösung das Entfernen der Opferaussagen aus den liturgischen Texten vor. Die wirklich gültige diesbezügliche Aussage beschränke sich auf die Selbsthingabe der Kirche, eingeschlossen in der Selbsthingabe Jesu für uns. Deshalb zählt GTH die postkonsekratorischen Opferaussagen der eucharistischen Hochgebete im Missale Pauls VI zu den `Traditionen', die einem theologischen Examen nicht standhalten würden, und deshalb einer Reform bedürften (cf. 5.6.3; 8.4.). Der Text unterscheidet damit nicht zwischen legitimer Vielfalt in den liturgischen Formen der Eucharistiefeier, auch als Frucht legitimer Inkulturation, und den den theologischen Sinngehalt ausdrückenden verbindlichen Texten (cf. 5.6.1.). Liturgische Vielfalt sollte nicht in Kontrast zum theologischen Verständnis des Gefeierten gesetzt werden (cf. 4.9).

Aus katholischer Sicht ist ein Fiduzialglaube in die Gegenwart Christi während der Kommunion nicht ausreichend, sondern sie schließt die bewusste und aktive Teilnahme an der liturgischen Feier, insbesondere im Hinblick auf das eucharistische Hochgebet, das ja das Gesamte des katholischen Glaubens zum Ausdruck bringt, ein. Der glaubende Teilnehmer unterschreibt dieses quasi durch sein Amen, das da beinhaltet die Gemeinschaft mit dem Papst und dem Ortsbischof, mit der Kirche des Himmels (mit Maria und allen Heiligen), aber auch mit den Verstorbenen (im Sinne der Fürsprache um Vollendung). Zu einer solchen, Professio fidel' kann derzeit ein lutherischer, noch weniger ein reformierter Christ kaum seine Zustimmung geben, ohne in einen Gewissenskonflikt zu geraten.

4. In ökumenischer Hinsicht erscheint den Autoren von GTH lediglich die Taufe als einzige Vorbedingung für die wechselseitige Zulassung zum Tisch des Herrn. Dies widerspricht eigentlich den Grundlagen ökumenischen Dialoges der katholischen Kirche wie in Unitatis redintegratio, 8, wenn es in GTH nicht nur um die Zulassung einzelner nicht katholischer Christen zur Eucharistie geht (hier setzt die Kirche immer eine Ausnahmesituation und das katholische Sakramentsverständnis voraus), sondern hier ist das Anliegen die inkonditionelle Zulassung aller Getauften. Eine Vorwegnahme der Einheit in der eucharistischen Mahlgemeinschaft, ohne die Einheit im Glauber erlangt zu haben, steht in Gefahr, alles weitere Bemühen um die Lösung der noch ausstehenden Glaubensdifferenzen zu relativieren. Dies ist umso bedeutender, da es bis jetzt leider keinen tragfähigen Konsens über die Inhalte der ökumenischen Bemühungen gibt. Während GTH die wechselseitige Teilhabe am Tisch des Herrn als möglichen Weg auf die volle Gemeinschaft sieht, erinnert Unitatis redintegratio (cf. 9.4.) daran, dass die Wiederherstellung der Gemeinschaft im Glauben die Voraussetzung für die gemeinsame Teilhabe am Tisch des Herrn ist. Dies ist auch die gemeinsame Position mit den orthodoxen Kirchen.

GTH erachtet als entscheidenden wichtigen Schritt auf die Mahlgemeinschaft hin die "Achtsamkeit auf die pastorale Praxis", zumal in vielen Gemeinden nur noch wenig Verständnis für „ausdifferenzierte theologische Begründungen" bestehe (cf. 5.3.6.). Hierin sehen die Autoren dann auch einen Ausdruck eines sensus fidelium. Dies lässt sich jedoch kaum rechtfertigen angesichts der Feststellung von Papst Franziskus in seinem Brief an das pilgernde Volk Gottes in Deutschland (29. Juni 2019), dass der sensus fidelium nicht im Gegensatz zum sensus ecclesiae stehen kann. Auch deshalb setzt die katholische und orthodoxe Lehre die erlangte Einheit im Glauben für gemeinsame Teilhabe am Tisch des Herrn voraus.

Es scheint, dass GTH in theologisch-sakramentaler Perspektive eher mit der Leuenberger Konkordie konform bleibt und scheint dieselben Argumente für ein Verständnis der Gemeinschaft der Kirchen im Sinne einer Einheit in konfessioneller Diversität zu teilen. Angesichts des scheinbar gewonnenen Konsenses über das theologische Verständnis von Eucharistie/Abendmahl, und wenn man von einer 'ökumenischen Hermeneutik' der Priorität dieses Verständnisses sprechen kann und das Prinzip der lex orandi statuat lex credendi sowie die Frage des Amtsträgers dem unterordnet, dann kann der Ökumenische Arbeitskreis in der Tat von einer Gemeinschaft der Kirchen im Werden sprechen. Jedoch bewegt sich der offizielle Dialog des Heiligen Stuhles mit dem Rat der Evangelischen Kirchen Europas nicht auf der Grundlage der Leuenberger Konkordie. Als ein Defizit darf in GTH die Minimalisierung der lehrmäßigen Bedeutung des westlichen Kirchenschismas und auch die eher nicht zutreffende Parallele mit dem orientalischen Schisma gesehen werden, indem doch wesentliche Unterschiede in der Lehre eher relativiert werden.

 

Erstellt: Sptember 2020

Inhalt