(Anlage)
Lehrmäßige Anmerkungen zum Dokument Gemeinsam am Tisch des Herrn (GTH) des Ökumenischen Arbeitskreises katholischer und
evangelischer Theologen (Jäger-Stählin-Kreis)
Die folgenden Anmerkungen möchten lediglich einige
lehrmäßige Hauptpunkte im Dokument aufgreifen. Während auch diese Analyse nur
einen Teilversuch darstellt, möchte sie die Theologen einladen, weitere
Schritte zu unternehmen zur Lösung der noch bestehenden Glaubensdifferenzen
zwischen der katholischen Kirche und den Kirchen, die aus der Reformation
hervorgegangen sind.
Im Unterschied zu anderen Dokumenten und
Erklärungen des katholisch-evangelischen Dialogs, wie die Gemeinsame Erklärung
zur Rechtfertigungslehre (1999), ist das Theologenvotum kein Dokument eines
differenzierten Konsenses, aus dem die noch bestehenden Unterschiede klar
hervorgehen. Es will eher die Gemeinsamkeiten zwischen beiden Konfessionen
bezüglich des Verständnisses der Eucharistie betonen. Dann, ausgehend von den
Daten des Neuen Testamentes, und den Blick auf die gemeinsamen Zeugnisse und
die noch bestehenden Unterschiede richtend, die es anscheinend bereits jetzt
erlauben, Eucharistie und Abendmahl als Sinneinheit zu betrachten, formuliert
GTH abschließend ein Votum für eine individuelle Gewissensentscheidung für ein
Hinzutreten zum Abendmahl, bzw. zur Eucharistie.
Die hier vorgelegte Analyse der Kongregation für die
Glaubenslehre, sieht in den nachstehenden Punkten Elemente, die einer weiteren
theologischen Klärung bedürfen.
1. Während GTH (cf. 4 —
7) einige konfessionelle Unterschiede anspricht, scheint es, dass die
exegetische Betrachtungsweise (in 3) hier nicht mehr die bestehenden
Differenzen hinsichtlich der historischen Ursprünge der Eucharistie in Betracht
zieht. Bereits die vorherrschende Hypothese einer Hermeneutik der Diversität
der Ursprünge (die zugleich Vorbehalte gegenüber einer kontinuierlichen und
organischen Entwicklung anzeigt), ist eigentlich eine konfessionelle, eher von
der neueren evangelischen Exegese geprägt. Auch wenn die Autoren historisch
eine normative Grundform der Eucharistie, geprägt vom Passionsgeschehen,
zwischen Letztem Abendmahl, Tod und Auferstehung Jesu, eher ablehnen, ändert
dies, trotz der neutestamentlichen Differenzen im Neuen Testament hinsichtlich
der Einsetzungsberichte, wenig an der Tatsache, dass es in ihnen eigentlich
keine substantiellen Unterschiede gibt. Im Hinblick auf 1 Kor 11,23-27 ist es
durchaus legitim, bereits eine liturgische Dimension festzuhalten. Ebenso
erscheint diesbezüglich die Bedeutung des Tages des Herrn für die Eucharistie,
die Grundlage der Eucharistie im Ostergeheimnis, eher unterbewertet.
Die eher historistische Betrachtungsweise in
GTH trifft somit eine hermeneutische Grundentscheidung, die im Gegensatz zu Dei Verbum (cf. N.9) steht; die
Heilige Schrift, das Neue Testament, ist von Anfang an Zeugnis, dessen Subjekt
das Volk Gottes ist. Dieses Zeugnis hat seine Identität in der Kirche bewahrt,
sodass „die Kirche ihre Gewissheit über alles Geoffenbarte nicht aus der Heiligen
Schrift allein schöpft".
Analog zur Tatsache,
dass die großen christologischen und soteriologischen Bekenntnisse des Neuen
Testamentes und andere Präsymbola Teil des Anfanges bilden, und nicht den
Abschluss eines Prozesses, gilt theologisch und ekklesiologisch dasselbe für
die Eucharistie. Die Einheit ist damit das Kriterium der Ursprünge. Diese
Einheit gehört zur Substanz, die die Zeiten überdauert und ist die Grundlage
der sakramentalen Verfassung der Kirche. Gestützt auf das Zeugnis des hl. Ignatius
von Antiochien (Monepiskopat, das dreigeteilte geweihte Amt und eine
eucharistische Ekklesiologie) zeigen die Fakten auf eine Kontinuität der
ursprünglichen Einheit, die eher nicht als Frucht eines Einigungsprozesses oder
als Ergebnis disziplinärer Entscheidungen erscheint. Hier sei hingewiesen auf
das Selbstverständnis der frühen Kirche, die sich als Netz eucharistischer
Gemeinschaften mit höchster Sorge um die Einheit mit den Apostolischen Sitzen
(Rom, Alexandrien und Antiochien) begreift. All das weist eher auf eine
kontinuierliche und inspirierte, von den Ursprüngen ausgehende Entwicklung hin.
Hier sei bemerkt, das GTH dem Zeugnis der patristischen
Theologie leider nicht die genügende Aufmerksamkeit geschenkt hat.
2. Als theologische Kernproblematik des
Dokumentes erscheint die Betrachtung der Beziehung zwischen Eucharistie und
Kirche. Die wiederholte These, dass Christus der alleinige Gastgeber der
Eucharistie ist, und dass es der Kirche nicht zukommt, Zulassungskriterien
festzulegen (cf. 5.4.1/2, etiam 7.9.),
scheint demnach eine Trennung zwischen Christus und der Kirche vorzunehmen, was
seitens katholischer Theologie so nicht akzeptiert werden kann, da Christus die
Kirche in besonderer Weise mit dem sakramentalen Mittlerdienst beauftragt hat
(cf. die ganz frühen Bestimmungen über die Zulassung zur Eucharistie und die
ganz frühe Praxis der litterae
communionis bis ins VII. Jhd hinein). Auch ist die angedachte Parallele zur
gemeinsamen Erklärung über die Anerkennung der Taufe (Magdeburg 2007) nicht ganz
überzeugend, da diese Erklärung das Sakrament nicht von der Kirche trennt, in
der es gespendet wird. GTH hingegen nimmt das gemeinsame Band der Taufe eher
als eine von der konkreten Kirche losgelöste Realität wahr, die die
Unterschiede im Kirchen- und Amtsverständnis zwar nicht aufhebt, aber sie doch
erheblich relativiert. In ähnlicher Weise verfährt GTH auch bezüglich der
Eucharistie; sie erscheint als eine vom Geheimnis der Kirche losgelöste
Wirklichkeit, da keine Handlung, keine Regelung der Kirche, kein Unterschied in
den Gebräuchen und in der Tradition dieser Gabe entgegenstehen darf (cf.
3.11.2). Hier erscheint es angezeigt, auf die Haltung der katholischen Kirche
bezüglich des untrennbaren Bandes zwischen Kirche und Eucharistie in den Worten
von Kardinal Henri de Lubac SJ hinzuweisen, der diese Wechselbeziehung zwischen
Eucharistie und Kirche als Band „gegenseitiger Kausalität und Garantie"
qualifiziert (cf. sein Werk Corpus
mysticum). Auch findet die Frage der vollen Initiatio christiana
(Taufe-Firmung-Eucharistie) im Dokument keine Erwähnung.
Leider ist die
eucharistische Ekklesiologie des II. Vatikanischen Konzils nur einmal
Gegenstand des Dokumentes, eher in einer relativistischen Betrachtungsweise
(cf. 7.8.), während gerade sie doch als das Herzstück der Lehraussagen dieses
Konzils gelten darf. Diese Ekklesiologie wird in GTH eher minimisiert, weil
sie, auf der Grundlage der Lehre der patristischen Väter, die Eucharistie mit
der Verfassung der Kirche untrennbar verbindet. Dies ist der Grund der Notwendigkeit
der Kirche im Erlösungswerk. Die Kirche ist Sakrament des Heiles
ausgehend vom Leibe Christi; sie muss daher Eine sein. Substantiell hat daran
Anteil die Einheit in der Apostolischen Lehre und in der Apostolischen
Sukzession. Die Annahme einer offenen Pluralität der Ursprünge der Kirche in
GTH bedeutet zugleich eine Individualisierung der Ortsgemeinden, die sich nicht
mehr an der Einzigkeit des Leibes Christi orientieren; dies steht eigentlich im
Kontrast zur der Lehre des letzten ökumenischen Konzils, das die Liturgie der
Kirche als die sakramentale Verfassung der Kirche erachtet, beruhend auf dem
bischöflichen Dienst der Einheit. Im Dokument Gemeinsam am Tisch des Herrn scheint die Kirche kaum einen
Theologischen Rang zu genießen.
Das geweihte Dienstamt, unlösbar mit eben
erwähnter Fragestellung verbunden, erscheint in GTH als spätere Hinzufügung mit
einem eher funktionalen, organisatorischen Inhalt. Die Frage des
`qualifizierten Vorsitzes' in der Eucharistiefeier, genießt eher einen
nachgeordneten Rang. Gleichzeitig erscheint eine diesbezügliche Konvergenz
hinsichtlich der Notwendigkeit einer Ordination, wobei dennoch das gemeinsame
Priestertum aller Gläubigen unterstrichen wird, das die öffentliche
Verkündigung des Evangeliums und die rechte Verwaltung der Sakramente
voraussetzt (cf. 6.2.2). Diesbezüglich favorisiert GTH im evangelischen Bereich
die Position einer presbyteralen Sukkzession, der eine überregionale Episkopè
(Aufsicht) hinzugefügt ist (cf. 6.2.10), sodass auch hier keine Hindernisse für
eine gegenseitige Anerkennung der Apostolizität gegeben seien (cf. 6.4). Dieser
vorausgesetzte Konsens wird jedoch nicht von der Mehrheit der Mitgliedskirchen
der EKD gedeckt, die in Notsituationen ein Abendmahl ohne Amtsträger als erlaubt
ansieht. So hat zuletzt die EKD (2014) erklärt, dass die Reformation eine
"völlige Neuordnung des kirchlichen Wesens" habe mit der Folge,
„jeder Christ kann im Prinzip die Sakramente verwalten, d.h. die Taufe spenden
und das Abendmahl austeilen. Nur um der Ordnung willen gibt es Pfarrerinnen und
Pfarrer, die dieAufgaben, die alle Christen
haben, in besonderer Weise, nämlich dafür qualifiziert und öffentlich dazu
berufen, ausüben"(cf. Rechtfertigung
und Freiheit. 500 Jahre Reformation 2017. Ein Grundlagentext des Rates der
Evangelischen Kirche in Deutschland [EKD], Gütersloh 2014, Nr. 2.6.3).
Auch stellt GTH sich
nicht die Frage der katholischen Position nach einem wesensmäßigen Unterschied
des katholischen Amtspriestertums (cf. Lumen
gentium, 10), während gleichzeitig vermutet wird, dass der character indelebilis des Weiheamtes der
katholischen und orthodoxen Tradition als eine Fehlentwicklung des kirchlichen
Amtes in der christlichen Antike betrachtet werden kann (cf. 4.6). Daher sind
bestimmte Anfragen an ein eher empirisches Amts- und Weiheverständnis im
Dokument angebracht (cf. 6.3.5.). Auch wird die Frage der Zulassung von Frauen
zum geweihten Amt ausgeklammert, die für die katholische Kirche durchaus
lehrmäßige Bedeutung hat.
3. Hinsichtlich der
Lehre über das Sakrament der Eucharistie erscheint in GTH die Idee eines
Konsensus auf der Basis eines gemeinsamen eher minimalen Nenners; es fehlt ein
eindeutiges Bekenntnis zur Realpräsens Christi in der Eucharistie (cf. 5.1.7);
Dies ist seitens katholischer Theologie eine Lehre de fide tenenda (cf. DH 1642; etiam CCC 1374-1377). GTH scheint
sich eher im Sinne einer Transfinalisation, einer
Transkonditionierung der Gestalten zu äußern. Hier könnte man ein früheres
Beispiel im Dokument der EKD, Das
Abendmahl. Eine Orientierungshilfe zu Verständnis und Praxis des Abendmahles in
der evangelischen Kirche - 2003) erkennen, das seinerseits die Leuenberger Konkordie (cf. 15 e 18)
aufgegriffen hat, wenn es von der personalen Gegenwart des gekreuzigten und
auferstandenen Christus in der Feier des Abendmahles spricht, die nicht
getrennt werden darf vom Akt des gemeinsamen Essens und Trinkens: „Damit wird
zugleich deutlich, dass sich das evangelische Abendmahlsverständnis in soweit
nicht von dem katholischen unterscheidet" (S. 27). Diese Aussagen stimmen
kaum noch mit der traditionellen lutherischen Überzeugung einer Präsenz vere et substantialiter überein. GTH
bekennt damit weit weniger an eucharistischer Übereinstimmung zwischen der
katholischen (sowie der orthodoxen, eingeschlossen der vorchalzedonensischen
Kirchen) und der lutherischen Position, wie sie sich in den folgenden
Dokumenten im internationalen lutherisch-katholischen Dialog wiederfinden, in
denen eine erstaunliche dogmatische Konvergenz zum Ausdruck kommt.
a)
Die nordamerikanische Declaration on the way: Church, Ministry, and Eucharist (2015),
erklärt: "Lutherans and Catholics agree that in the Sakrament of the
Lord's Supper, Jesus Christ himself is present truly, substantially as a person,
and he is present in his entirety, as son of God and a human being"
(Declaration on the way, Agreement 30 [65]).
b)
Ebenso hält die gemeinsame Erklärung der
lutherisch-katholischen Dialogkommission Finnlands, Communion in growth: Declaration on the Church, Eucharist, and Ministry
(2017), fest: "Both traditions seek to stress that the body and blood
of Christ are truly, really, and substantially (vere, realiter et substantialiter) present in, with, and under the
outward signs of bread and wine. The bread and wine change (mutari, conversio) into the body and blood of Christ at the
consecration at the Eucharist. It is therefore said at the consecration: This
is my body; "This is my Blood" (Communion in growth, n. 318 [134]).
Auch bezüglich des Opfergedankens der Eucharistie, die ebenso zu den Lehren
de fide tenendae gehören (cf. DH
1740, 1751; 1743, 1752, 1756; CCC nn. 1362-1372), besteht immer noch kein
ökumenischer Konsens. GTH schlägt als Lösung das Entfernen der Opferaussagen
aus den liturgischen Texten vor. Die wirklich gültige diesbezügliche Aussage
beschränke sich auf die Selbsthingabe der Kirche, eingeschlossen in der
Selbsthingabe Jesu für uns. Deshalb zählt GTH die postkonsekratorischen
Opferaussagen der eucharistischen Hochgebete im Missale Pauls VI zu den
`Traditionen', die einem theologischen Examen nicht standhalten würden, und
deshalb einer Reform bedürften (cf. 5.6.3; 8.4.). Der Text unterscheidet damit
nicht zwischen legitimer Vielfalt in den liturgischen Formen der
Eucharistiefeier, auch als Frucht legitimer Inkulturation, und den den
theologischen Sinngehalt ausdrückenden verbindlichen Texten (cf. 5.6.1.).
Liturgische Vielfalt sollte nicht in Kontrast zum theologischen Verständnis des
Gefeierten gesetzt werden (cf. 4.9).
Aus katholischer Sicht
ist ein Fiduzialglaube in die Gegenwart Christi während der Kommunion nicht
ausreichend, sondern sie schließt die bewusste und aktive Teilnahme an der
liturgischen Feier, insbesondere im Hinblick auf das eucharistische Hochgebet,
das ja das Gesamte des katholischen Glaubens zum Ausdruck bringt, ein. Der
glaubende Teilnehmer unterschreibt dieses quasi durch sein Amen, das da
beinhaltet die Gemeinschaft mit dem Papst und dem Ortsbischof, mit der Kirche
des Himmels (mit Maria und allen Heiligen), aber auch mit den Verstorbenen (im
Sinne der Fürsprache um Vollendung). Zu einer solchen, Professio fidel' kann derzeit ein lutherischer, noch weniger ein
reformierter Christ kaum seine Zustimmung geben, ohne in einen
Gewissenskonflikt zu geraten.
4. In ökumenischer
Hinsicht erscheint den Autoren von GTH lediglich die Taufe als einzige
Vorbedingung für die wechselseitige Zulassung zum Tisch des Herrn. Dies
widerspricht eigentlich den Grundlagen ökumenischen Dialoges der katholischen
Kirche wie in Unitatis redintegratio, 8,
wenn es in GTH nicht nur um die Zulassung einzelner nicht katholischer Christen
zur Eucharistie geht (hier setzt die Kirche immer eine Ausnahmesituation und
das katholische Sakramentsverständnis voraus), sondern hier ist das Anliegen
die inkonditionelle Zulassung aller Getauften. Eine Vorwegnahme der Einheit in
der eucharistischen Mahlgemeinschaft, ohne die Einheit im Glauber erlangt zu
haben, steht in Gefahr, alles weitere Bemühen um die Lösung der noch
ausstehenden Glaubensdifferenzen zu relativieren. Dies ist umso bedeutender, da
es bis jetzt leider keinen tragfähigen Konsens über die Inhalte der
ökumenischen Bemühungen gibt. Während GTH die wechselseitige Teilhabe am Tisch
des Herrn als möglichen Weg auf die volle Gemeinschaft sieht, erinnert Unitatis redintegratio (cf. 9.4.) daran,
dass die Wiederherstellung der Gemeinschaft im Glauben die Voraussetzung für
die gemeinsame Teilhabe am Tisch des Herrn ist. Dies ist auch die gemeinsame
Position mit den orthodoxen Kirchen.
GTH erachtet als entscheidenden wichtigen
Schritt auf die Mahlgemeinschaft hin die "Achtsamkeit auf die pastorale
Praxis", zumal in vielen Gemeinden nur noch wenig Verständnis für
„ausdifferenzierte theologische Begründungen" bestehe (cf. 5.3.6.). Hierin
sehen die Autoren dann auch einen Ausdruck eines sensus fidelium. Dies lässt sich jedoch kaum rechtfertigen
angesichts der Feststellung von Papst Franziskus in seinem Brief an das pilgernde Volk Gottes in Deutschland (29. Juni 2019),
dass der sensus fidelium nicht im
Gegensatz zum sensus ecclesiae stehen
kann. Auch deshalb setzt die katholische und orthodoxe Lehre die erlangte
Einheit im Glauben für gemeinsame Teilhabe am Tisch des Herrn voraus.
Es scheint, dass GTH in
theologisch-sakramentaler Perspektive eher mit der Leuenberger Konkordie konform bleibt und scheint dieselben
Argumente für ein Verständnis der Gemeinschaft der Kirchen im Sinne einer
Einheit in konfessioneller Diversität zu teilen. Angesichts des scheinbar
gewonnenen Konsenses über das theologische Verständnis von Eucharistie/Abendmahl,
und wenn man von einer 'ökumenischen Hermeneutik' der Priorität dieses
Verständnisses sprechen kann und das Prinzip der lex orandi statuat lex credendi sowie die Frage des Amtsträgers dem
unterordnet, dann kann der Ökumenische
Arbeitskreis in der Tat von einer Gemeinschaft der Kirchen im Werden
sprechen. Jedoch bewegt sich der offizielle Dialog des Heiligen Stuhles mit dem
Rat der Evangelischen Kirchen Europas nicht auf der Grundlage der Leuenberger Konkordie. Als ein Defizit
darf in GTH die Minimalisierung der lehrmäßigen Bedeutung des westlichen
Kirchenschismas und auch die eher nicht zutreffende Parallele mit dem
orientalischen Schisma gesehen werden, indem doch wesentliche Unterschiede in
der Lehre eher relativiert werden.
Erstellt: Sptember 2020